Vielen Dank für Ihre Nachricht vom 16. Oktober 2020, in der Sie den Sportbetrieb während der Corona-Pandemie thematisieren. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aufgrund der Vielzahl von Anfragen, die uns täglich gestellt werden, nicht jede umgehend, ausführlich und abschließend beantworten können.
Das rasant und weltweit um sich greifende Coronavirus (Sars-CoV-2) und seine Folgen stellen unser Land noch immer vor eine der größten je dagewesenen Herausforderungen. Die Lage ist nach wie vor ernst und es geht um die Gesundheit und das Leben einer Vielzahl von Menschen. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens mahnt deutlich, dass ein Mehr an Freiheit zugleich immer auch ein Mehr an Verantwortung für jeden Einzelnen bedeutet.
Die aus Gründen des Gesundheitsschutzes im Sportbetrieb in Bayern zu beachtenden Regelungen entnehmen Sie bitte § 10 der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV), die unter dem Link https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_7/true abrufbar ist. Das Rahmenhygienekonzept Sport finden Sie unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-534/.
Abweichend von den Regelungen des Sportbetriebs nach § 10 der 7. BayIfSMV besteht in Landkreisen und kreisfreien Städten, die gemäß § 25a der 7. BayIfSMV den definierten Signalwert (7-Tage-Inzidenz ab 35) oder Schwellenwert (7-Tage-Inzidenz ab 50) erreicht haben, Maskenpflicht auch am Platz für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen. Weitergehende Einschränkungen des Sportbetriebs sind nach § 25a der 7. BayIfSMV derzeit nicht vorgesehen.
Nach § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der 7. BayIfSMV ist der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen bei einer 7-Tage-Inzidenz ab 35 in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken. Bei einer 7-Tage-Inzidenz ab 50 gilt hierbei eine Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr (§ 25a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der 7. BayIfSMV). Inwieweit von dieser Regelung auch Sportheime erfasst werden, ist im Einzelfall zu beurteilen. Bei diesbezüglichen Unklarheiten sowie bei weiteren Fragen bitten wir Sie bzw. die Vereine, sich an die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu wenden. Diese kann bei Bedarf insbesondere auch die konkreten Gegebenheiten vor Ort in gebotener Weise berücksichtigen.
Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass weitergehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nach § 25 der 7. BayIfSMV unberührt bleiben. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können folglich im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
Weitere Informationen sowie Antworten zu häufig gestellten Fragen erhalten Sie über unsere Homepage www.corona-katastrophenschutz.bayern.de. Auch auf unseren Social-Media-Kanälen facebook.com/baystmi, twitter.com/baystmi und instagram.com/baystmi finden Sie hierzu tagesaktuelle Meldungen und Informationen.
Für die gegenwärtig noch immer nicht einfache Zeit wünschen wir Ihnen Gesundheit und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfragenstelle Corona-Sport
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Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Odeonsplatz 3
80539 München
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